Die Mendel-Grundmann-Gesellschaft ist ein gemeinnütziger Verein, der 1965 gegründet wurde, um die Erinnerung an die jüdischen Bürgerinnen und Bürger Vlothos wachzuhalten.

 

Satzung der Mendel-Grundmann-Gesellschaft e.V.


Präambel (von 1965)

Zur Erinnerung an die jüdischen  Mitbürger, in dankbarer Anerkennung ihrer menschlichen und sozialen Leistungen für die Stadt Vlotho, als Mahnung zur Brüderlichkeit und Toleranz gründen Vlothoer Bürgerinnen und Bürger die MENDEL-GRUNDMANN-GESELLSCHAFT e.V.

§ 1 (Definition)

Die Mendel-Grundmann-Gesellschaft ist ein im Vereinsregister eingetragener Verein zur Verwirklichung der in § 2 genannten Ziele. Sitz des Vereins ist Vlotho. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 

§ 2 (Ziele)

Die Mendel-Grundmann-Gesellschaft - erforscht die jüdische Geschichte Vlothos, stellt sie in Form von Veröffentlichungen und Veranstaltungen dar, und widmet sich der Erinnerungsarbeit und dem Gedenken; - erhält und pflegt Zeugnisse und Dokumente des jüdischen Kulturgutes und fördert das Verständnis der jüdischen Kultur und Religion; - pflegt den Kontakt zu jüdischen Menschen und Gemeinden, insbesondere zu den Nachfahren der Vlothoer Juden; - beschäftigt sich mit Strukturen von Ausgrenzung und Gewalt, wendet sich gegen jede Form von Antisemitismus und unterstützt Projekte für Verständigung, Toleranz und Frieden. 

§ 3 (Mitglieder)

Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch schriftliche Mitteilung entscheidet. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Austritt ist jederzeit möglich, er muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid. Der Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied sich eines vereinsschädigenden Verhaltens oder eines groben Verstoßes gegen die Ziele des Vereins (§ 2 der Satzung) schuldig macht. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes.

§ 4 (Organisation)

Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand. Der Verein wird rechtlich vertreten durch mindestens zwei der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr schriftlich mittels einfachen Briefes oder E-Mail mindestens 14 Tage vorher einberufen. Sie muss zusammentreten, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Der Vorstand kann Nichtmitglieder zur Mitgliederversammlung einladen, sie haben jedoch kein Stimmrecht.  Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Ist der Schriftführer verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine Person zur Vertretung. Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils zwei Jahre den Vorstand, der aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassierer/in besteht. Die beiden letztgenannten Aufgaben können nach entsprechendem Beschluss der Mitgliederversammlung von einer  Person wahrgenommen werden. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer/innen wählen, die den Vorstand mit beratender Stimme unterstützen. Ebenfalls für zwei Jahre wählt sie zwei Kassenprüfer/innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. 

§ 5 (Finanzen)

Die Mittel zur Verwirklichung der Ziele werden durch Mitgliedsbeiträge und durch Spenden aufgebracht. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Tätigkeit in der Gesellschaft wird nicht bezahlt; nachgewiesene Auslagen können erstattet werden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Kasse wird mindestens vor jeder Vorstandswahl geprüft, worauf die Kassenprüfer/innen der Mitgliederversammlung einen Bericht vorlegen.

§ 6 (Satzungsänderung)

Diese Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden. Dazu hat der Vorstand schriftlich unter Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich mittels einfachen Briefes oder per E-Mail einzuladen.

§ 7 (Auflösung)

Die Mendel-Grundmann-Gesellschaft kann durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn in der schriftlichen Einladung ausdrücklich auf die beabsichtigte Auflösung hingewiesen wurde. Die Auflösung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der Mendel-Grundmann-Gesellschaft an die Stadt Vlotho, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der in § 2 genannten Ziele zu vergeben hat.

Vlotho, 19. März 2013        

gez. Ralf Steiner, 1. Vorsitzender                                gez. Dagmar Ammon, 2. Vorsitzende

 

 

Der Vorstand

 

1. Vorsitzender:

Angela Winkler
Mendel-Grundmann-Str. 15
32602 Vlotho
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

2. Vorsitzende:

Thomas Gräfe


32602 Vlotho


Schriftführer:

Jürgen Gebhard


32602 Vlotho


Kassierer:

Christoph Beyer
Siekweg 5
32602 Vlotho
Tel. 05733/2842

Beisitzer/innen:

Ulrich Ammon, Volker Junghärtchen, Winfried Reuter

Ehrenvorsitzender:

Helmut Urbschat

 

 

 

Postanschrift:
Mendel-Grundmann-Gesellschaft e.V.
Mendel-Grundmann-Straße 15
D-32602 Vlotho

E-Mail-Adresse:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Anzahl der Mitglieder:
43 (Stand: 2014)

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